Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 13a
§ 13a – Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem 31. Dezember 2014 auch für Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen, die vor dem 31. Dezember 2014 erlassen worden sind.
Kurz erklärt
- § 218 Absatz 3 der Abgabenordnung wurde am 22. Dezember 2014 geändert.
- Die Regelung gilt ab dem 31. Dezember 2014.
- Sie betrifft auch Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen.
- Diese Bescheide und Verfügungen können vor dem 31. Dezember 2014 erlassen worden sein.
- Die neuen Regelungen finden also rückwirkend Anwendung.